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FIV

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aktualisiert: 07.05.18

Franke Industrievertretungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Franke Industrievertretungen FIV

 

AGB pdf

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

§1.1

Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen seitens Franke Industrievertretungen (nachfolgend FIV bzw. Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Geschäftsbedingungen.

§1.2

Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§1.3

Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform

§ 2 Angebote

§2.1

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.

§2.2

Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten und anderen Unterlagen wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften i. S. des BGB.

§2.3

Abweichungen hinsichtlich Herkunft, Hersteller, Material oder Konstruktion bleiben vorbehalten.

§ 3 Lieferfristen und Verzug

§3.1

Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig.

§3.2

Die Lieferung erfolgt ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Käufers/Bestellers.

§3.3

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die FIV die Lieferung erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von FIV oder deren Unterlieferanten eintreten - hat FIV auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen FIV die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§3.4

Im Falle des Verzugs kann der Käufer/Besteller eine Nachfrist setzen, diese muss jedoch mind. 14 Tage betragen.

§3.5

Aufträge können nur nach Rücksprache und Bestätigung durch den jeweiligen Zulieferer storniert werden. Im Falle einer Auftragsstornierung trägt der Auftraggeber sämtliche dadurch entstehenden Kosten und Gebühren, auch für Materialien und Fertiggeräte die seitens FIV und deren Zulieferer nicht mehr stornierbar sind oder bereits zur Auslieferung, im Transit oder auf Lager sind. Aufträge zur Auslieferung innerhalb von 10 Wochen können grundsätzlich nicht storniert werden. Unabhängig von der endgültigen Höhe der Stornokosten beträgt die tatsächliche Stornogebühr mindestens 15 % des offenen Auftragswertes.

§3.6

Alle zum Fälligkeitstermin eines Rahmenauftrags nicht abgerufenen Mengen können ab diesem Fälligkeitstermin nach Wahl von FIV, ohne weitere Information an den Käufer/Besteller, ausgeliefert werden

§3.7

Lieferterminverschiebungen seitens des Käufers/Bestellers sind nur möglich wenn die Ware noch nicht vorrätig ist, bzw. seitens der Zulieferer von FIV noch nicht produziert wurde.

§4 Preise und Zahlung

§4.1

Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto nach Datum Rechnungsstellung

§4.2

Die Preise sind unverbindlich und verstehen sich ab Liefer- bzw. Erfüllungsort ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung und Versicherung. Der Mindestauftragswert beträgt netto 250,-- €. Bei Unterschreiten des Mindestauftragswertes werden neben Verpackungs- und Versandkosten anteilige Bearbeitungsgebühren in Höhe von netto 25,-- € in Rechnung gestellt. Alle Kosten für Modifikationen und individuelle Änderungen gehen zu Lasten des Käufers / Bestellers.

§4.3

FIV ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist FIV berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§4.4

Wird das Zahlungsziel überschritten, hat der Besteller/Käufer bankübliche Zinsen für Überziehungskredite, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 12 % p. a. zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§4.5

Der Besteller/Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

§4.6

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln ist nur zulässig, wenn FIV anerkannt hat, dass der Mangel aufgrund der übernommenen Gewährleistung zu beheben ist.

§4.7

Wir behalten uns das Recht vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuliefern. Wird die Annahme der Nachnahmesendung verweigert, so trägt der Sendungsempfänger alle angefallenen Gebühren und Versandkosten. Die erste Lieferung an Neukunden erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorkasse bei Auftragsvergabe.

§4.8

Gerät der Kunde/Besteller in Zahlungsverzug, so wird im EDV-System eine Liefersperre für alle Artikel festgelegt. Diese Liefersperre wird erst nach Ausgleich aller überfälligen Forderungen wieder aufgehoben.

§4.9

Sollte keine einzelvertragliche Vereinbarung über den Wechselkurs USD/Euro getroffen sein und liegt der aktuelle Wechselkurs zum Zeitpunkt der Rechnungslegung außerhalb des im Angebot bzw. Preisliste zugrundeliegenden Wechselkursrahmens, so gilt folgende Anpassung des Verkaufspreises als vereinbart. Der Preis errechnet sich als Verhältnis des Mittelwerts des Wechselkursrahmens zu dem aktuellen Wechselkurs (USD/Euro), multipliziert mit dem zugrundeliegenden  Angebots- bzw. Listenpreis. Bei Teillieferungen bzw. Abrufaufträgen wird der Verkaufspreis für jede Lieferung separat berechnet. Als aktueller  Wechselkurs gilt der Schlusskurs des Ankaufswerts (USD/Euro) vom vorhergehenden Werktag als vereinbart.

§5 Gefahrübergang

§5.1

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder den Lagerort verlassen hat, unabhängig der zugrundeliegenden Transportvereinbarung.

§6 Rücksendung

§6.1

Die Rücksendung von Geräten oder Waren jeglicher Art muss vorher schriftlich vereinbart sein. Bei unaufgeforderter Rücksendung ist FIV berechtigt, die Annahme der Sendung zu verweigern oder die Ware auf Kosten des Absenders zurückzuschicken.

§6.2

Bei vereinbarter Rücknahme von Waren trägt der Absender die Kosten für Verpackung und Fracht sowie die Aufwendungen, welche bei FIV anfallen, um die Retoure zu bearbeiten und die zurückgeschickte Ware wieder verkaufsfähig zu machen.

§7 Gewährleistung

§7.1

Der Verkäufer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Dauer der Gewährleistung beträgt ein Jahr ab dem Tag der Auslieferung des Produkts.

§7.2

Schlägt die Nacherfüllung 3x fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

§7.3

Der Käufer  muss dem Verkäufer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt eine rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

§7.4

Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn dies ihm zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

§7.5

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- bzw. Betriebsanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage- bzw. Betriebsanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montage- bzw. Betriebsanleitung der ordnungsgemäßen Montage bzw. Betrieb entgegensteht. Eine Haftung, für Schäden gleich welcher Art und Weise, die aus dem Fehlen der Montage- bzw. Betriebsanleitung entstehen, werden von dem Verkäufer nicht übernommen.

§7.6

Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch den Verkäufer nicht.

§7.7

Weitere darüber hinaus geltend gemachte Ansprüche, gleich welcher Art, die gegenüber der FIV bzw. Ihrer Lieferanten geltend gemacht werden, werden ausdrücklich ausgeschlossen und nicht anerkannt. Zugesicherte Eigenschaften sind als Zusicherung schriftlich ausdrücklich zu kennzeichnen.

§8 Haftung

Schadensersatzansprüche gegen FIV sowie gegen deren Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wegen vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gesetzlich zwingend gehaftet wird. FIV vertreibt ihre Produkte ausschließlich in die europäische Gemeinschaft. Ein weiterer Export, auch außerhalb der europäischen Gemeinschaft bleibt dem Kunden vorbehalten, jedoch gilt im Falle eines etwaigen Schadensersatzanspruches ausschließlich die deutsche Rechtsgrundlage als vereinbart. Darüber hinausgehende Ansprüche aus anderen Rechtssystemen werden ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

§9.1

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von FIV bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die FIV zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird die FIV auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

§9.2

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

§9.3

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller FIV unverzüglich zu benachrichtigen.

§9.4

Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FIV nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch FIV liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, FIV hätte dies ausdrücklich erklärt.

§ 10 Teilwirksamkeit

Soweit einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sind, bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen unberührt. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen sind diese so umzudeuten, dass der angestrebte wirtschaftliche Zweck möglichst erhalten bleibt. Dabei ist die Interessenslage zugrunde zulegen, wie sie durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen dargestellt werden.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und maßgebliche Bedingungen.

§11.1

Erfüllungsort ist Karlsruhe, Gerichtsstand ist Karlsruhe.

§11.2

Für die Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht

§11.3

Bei Übersetzungen in andere Sprachen, ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich. Übersetzungen in andere Sprachen haben ausschließlich informativen Charakter ohne rechtliche Bindung.

§11.4

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle vorhergehenden Fassungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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